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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

(Stand: 01/2003)

I. Anwendungsbereich

1.1 Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen gelten die vorliegenden Einkaufsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften, die von FOP erbracht werden. Geschäftsbedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Die Einkaufsbedingungen von FOP gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne des §24, AGBG.

1.2 Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Lieferanten sowie für künftige von ihm zu erbringende Lieferungen und sonstige Leistungen.

II. Vertragsabschluß

2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung von FOP innerhalb von einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.

III. Preise / Zahlungsbedingungen

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

3.3 FOP zahlt, insofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

IV. Lieferzeit – Lieferverzug

4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend

4.2 Im Falle eines Lieferverzugs ist FOP berechtigt, einen pauschalisierten Verzugsschaden in Höhe von 2% des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch insgesamt nicht mehr als 10%. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Der Lieferant hat das Recht, FOP nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich dann entsprechend.

V. Gewährleistung

5.1 FOP ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig erfolgt, sowie sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen ab Zugang bei dem Lieferanten eingeht.

5.2 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen FOP ungekürzt zu. FOP ist unabhängig davon berechtigt, vom Lieferanten Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall hat der Lieferant die zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt vorbehalten.

5.3 Die Gewährleistung beträgt 24 Monate ab Gefahrenübergang.

VI. Eigentumsvorbehalt

6.1 Sofern FOP Teile beim Lieferanten beistellen, behält sich FOP hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für FOP vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwirbt FOP das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache von FOP zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

7.1 Erfüllungsort für die Zahlung von FOP ist Berlin. Sofern der Lieferant Vollkaufmann, ist der Gerichtsstand der Geschäftssitz von FOP, FOP ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohn- und Geschäftssitz zu verklagen.


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